Gesetzliche Neuregelung der Maklerkosten bei Einfamilienhäusern und Wohnungen.

Am 23. Dezember 2020 tritt die Neuregelung der Maklervergütung beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen an Verbraucher in Kraft. Damit gilt bundesweit einheitlich, dass sich Käufer und Verkäufer in der Regel die Provision teilen, wenn der Makler beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Wohnungen für beide Parteien tätig wird. Maklerverträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, unterliegen der neuen Rechtslage. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bisherigen Regelungen.

Mit der Neuregelung gilt der Grundsatz, dass derjenige, der einem Immobilienmakler als zweites (Käufer) einen Auftrag erteilt, nicht mehr zahlen soll als der erste Auftraggeber (Verkäufer). Typischerweise handelt es sich bei dem Zweitauftraggeber um den Käufer. “Dieser soll künftig nicht mehr alleine die Provision zahlen, wenn der Immobilienmakler vom Verkäufer zuerst beauftragt wurde. Das bedeutet, dass der Immobilienmakler nach dem neuen Gesetz nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig sein darf. Diese Konstellation dürfte die häufigste sein, in der also zunächst zwischen Makler und Verkäufer ein provisionspflichtiger Maklervertrag geschlossen werden muss.

Als Alternative kann der Verkäufer die Provision vollständig selbst zahlen (“reine Innenprovision”).

Maklerverträge über den Verkauf oder Kauf eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung an Verbraucher bedürfen künftig der Textform. Eine mündliche Abrede genügt nicht mehr. Ergänzend hat der Bundestag geregelt, dass die neuen Regeln nur gelten, wenn der Käufer der Immobilie ein privater Verbraucher ist. Handelt der Käufer hingegen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, kann die Verteilung der Maklerkosten auch weiterhin frei vereinbart werden.

Nicht alle Immobilien sind von der neuen Provisionsregelung betroffen.

Zwei-, Drei- und Mehrfamilienhäuser, Baugrundstücke und alle gewerblichen Immobilien, sowie gemischt genutzte Immobilien fallen – egal, ob diese an Verbraucher oder an gewerbliche Kunden vermittelt werden – nicht unter die neuen Provisionsregelungen. Aber auch der Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnung an gewerbliche Kunden fällt nicht unter die neue Provisionsteilung.